Rechtliches15. August 2026 · 3 Min. Lesezeit
Gebrauchte Baustoffe verkaufen: Wer haftet wofür
Die Frage, die viele vom Inserieren abhält, hat eine kurze Antwort. Sie hängt nur daran, ob du privat oder als Betrieb verkaufst.
Wer zum ersten Mal etwas Gebrauchtes verkauft, fragt sich meistens dasselbe: Was ist, wenn nachher jemand reklamiert? Bei Baustoffen kommt dazu, dass es um größere Beträge geht als bei einem Fahrrad, und dass der Käufer die Ware oft verbaut, bevor er einen Mangel überhaupt bemerkt.
Die Antwort hängt an einer einzigen Frage: Verkaufst du als Privatperson oder als Betrieb.
Privat an privat
Verkaufst du privat an eine andere Privatperson, kannst du die Gewährleistung vollständig ausschließen. Der Oberste Gerichtshof hat das zuletzt in der Entscheidung 4 Ob 96/24g bestätigt.
Zwei Bedingungen gehören dazu. Erstens gehört der Ausschluss schriftlich festgehalten, ein Satz auf der Rechnung oder im Übergabeprotokoll reicht. Zweitens, und das ist der wichtigere Teil: Der Ausschluss schützt dich nur bei Mängeln, die du selbst nicht kennst. Wer einen bekannten Schaden verschweigt, begeht arglistige Täuschung, und dagegen hilft keine Klausel.
Praktisch heißt das: Schreib in das Inserat, was nicht in Ordnung ist. Der Riss in zwei von zwanzig Fliesen, die Delle im Fensterrahmen, die Palette, die zwei Winter draußen stand. Das kostet dich keinen Käufer, im Gegenteil. Wer Mängel nennt, wirkt bei den restlichen Angaben glaubwürdiger.
Als Betrieb an eine Privatperson
Hier gilt seit 1. Jänner 2022 das Verbrauchergewährleistungsgesetz, kurz VGG. Ausschließen lässt sich die Gewährleistung nicht, sie ist zwingend.
Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Bei gebrauchten Sachen darf sie auf ein Jahr verkürzt werden, das steht in § 10 VGG. Vereinbart werden muss das ausdrücklich, von allein passiert es nicht.
Wichtiger als die Frist ist ein Punkt, den viele übersehen. Nach § 6 VGG haftest du dafür, dass die Ware die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Bei gebrauchter Ware weicht sie davon regelmäßig ab, und genau das darfst du vereinbaren. Nur eben nicht stillschweigend: Du musst den Käufer eigens auf die Abweichung hinweisen, und er muss ihr ausdrücklich und gesondert zustimmen. Ein Satz im Kleingedruckten genügt dafür nicht.
Übersetzt in die Praxis: ein eigener Absatz im Angebot, der die Abweichung benennt, mit einer eigenen Unterschrift oder einem eigenen Häkchen daneben. Nicht mitten in den AGB.
Dazu kommt die Beweislast. Kommt ein Mangel im ersten Jahr nach der Übergabe hervor, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe da war. Beweisen musst du das Gegenteil, nicht der Käufer. Deshalb sind Fotos vom Zustand bei der Übergabe kein Papierkram, sondern deine Absicherung.
Betrieb an Betrieb
Zwischen Unternehmern gilt das VGG nicht, ausgenommen die Aktualisierungspflicht, die bei Baustoffen keine Rolle spielt. Es gelten die Regeln des ABGB, und dort ist die Gewährleistung zwischen Unternehmern weitgehend gestaltbar. Wer regelmäßig an andere Betriebe verkauft, klärt die eigene Formulierung am besten einmal mit der Rechtsberatung der Wirtschaftskammer ab und verwendet sie dann immer gleich.
Was in ein gutes Inserat gehört
Den Zustand ehrlich angeben. Die vier Stufen neu, neuwertig, gebraucht und defekt sind nicht zur Zierde da, sie sind Teil der Zusage.
Menge und Maße genau. Bei Fliesen die Quadratmeter und das Format, bei Fenstern das Stockmaß, bei Ziegeln die Stückzahl je Palette. Ungenaue Mengenangaben sind der häufigste Grund für Streit nach dem Kauf.
Fotos vom tatsächlichen Zustand, nicht vom Katalog. Auch von der schlechten Seite. Diese Bilder sind später dein Beweis.
Die Herkunft nennen, wenn du sie kennst. Aus Überbestellung, aus einer Sanierung, aus einem Musterhaus. Das erklärt den Preis und beantwortet die erste Rückfrage vorweg.
Der Rest ist Zettelwirtschaft
Bei der Übergabe zwei Zeilen aufschreiben: Datum, Ware, Menge, Preis, dazu der Satz zur Gewährleistung. Beide unterschreiben, jeder bekommt eine Kopie oder ein Foto davon. Das dauert zwei Minuten und erspart im Streitfall alles Weitere.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt die Rechtslage in Österreich, wie sie sich aus dem VGG und der Darstellung der Wirtschaftskammer ergibt. Bei größeren Geschäften oder im Zweifel zahlt sich ein Anruf bei der Rechtsberatung der Wirtschaftskammer aus, für Mitglieder kostet er nichts.
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